Arbeitnehmer-Sparzulage: Voraussetzungen, Höhe und Antrag 2026

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten können, wenn ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt und ihr zu versteuerndes Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Der Staat bezuschusst dabei bis zu 470 Euro pro Jahr je nach Anlageform.

📋 Kurz zusammengefasst

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt je nach Anlageform 9 % oder 20 % auf vermögenswirksame Leistungen. Einkommensgrenze 2026: 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete) für Bausparverträge; 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro für Aktienfonds-VL. Den Antrag stellen Sie jährlich mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Die Zulage wird nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist ausgezahlt.

Was ist die Arbeitnehmer-Sparzulage und wie funktioniert sie?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Prämie nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen direkt in einen förderberechtigten Vertrag ein, etwa in einen Bausparvertrag oder einen Aktienfondssparplan. Das Finanzamt gewährt darauf eine prozentuale Zulage, die nach Ende der Sperrfrist auf dem Vertrag gutgeschrieben wird.

Konkret funktioniert das Die 3-Stufen-VL-Methode so:

  1. Vertrag abschließen: Arbeitnehmer wählen einen förderberechtigten Anlagevertrag.
  2. VL beantragen: Der Arbeitgeber überweist monatlich bis zu 40 Euro direkt in den Vertrag.
  3. Antrag stellen: Jährlich mit der Steuererklärung wird die Zulage beim Finanzamt beantragt (Anlage VL).

Wer sich grundlegend über seine finanziellen Rechte im Arbeitsverhältnis informieren möchte, findet im Arbeitnehmer-Ratgeber: Rechte, Pflichten und wichtige Informationen auf einen Blick eine umfassende Übersicht aller relevanten Ansprüche.

Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende eingeschlossen, sofern drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen, der Vertrag ist förderungsfähig nach dem 5. VermBG, und das zu versteuernde Einkommen liegt unterhalb der gesetzlichen Einkommensgrenze.

Anlageform Zulagesatz Max. förderbare VL/Jahr Max. Zulage/Jahr Einkommensgrenze (ledig/verheiratet)
Bausparvertrag 9 % 470 Euro 43 Euro 17.900 / 35.800 Euro
Aktienfonds-Sparplan (VL-fähig) 20 % 400 Euro 80 Euro 40.000 / 80.000 Euro
Kombination (Bausparen + Fonds) 9 % + 20 % 470 + 400 Euro bis 123 Euro Einzel-Grenzen je Vertrag

Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttolohn. Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge können dazu führen, dass auch Beschäftigte mit mittlerem Einkommen die Grenzen unterschreiten.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Die Einkommensgrenzen und Fördersätze basieren auf dem Stand des 5. VermBG in der Fassung von 2021 und gelten unverändert für 2026. Änderungen durch künftige Gesetzgebung sind möglich. Prüfen Sie Ihren individuellen Anspruch stets beim Finanzamt oder einem Steuerberater.

Wie und wo beantragen Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Der Antrag erfolgt ausschließlich über die jährliche Einkommensteuererklärung. Die zuständige Anlage heißt „Anlage VL“ (Vermögenswirksame Leistungen). Das Finanzinstitut, bei dem der VL-Vertrag geführt wird, stellt bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Bescheinigung aus, die alle notwendigen Angaben enthält.

Den Antrag können Sie über ELSTER (Online-Portal der Steuerverwaltung) oder in Papierform einreichen. Die Zulage fließt nicht sofort: Sie wird nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von sieben Jahren auf dem Vertrag gutgeschrieben. Bei Bausparverträgen beginnt die Sperrfrist mit dem Jahr der ersten Einzahlung.

💡 Expert Insight

Viele Arbeitnehmer versäumen den Antrag, weil sie glauben, der Arbeitgeber erledige alles automatisch. Das stimmt nicht: Der Arbeitgeber zahlt nur die VL ein, den Zulagenantrag stellt der Arbeitnehmer selbst via Steuererklärung. Wer die Anlage VL vergisst, verliert die Zulage nicht dauerhaft, kann sie aber nur rückwirkend für die letzten vier Jahre nachfordern. Daher lohnt es sich, diesen Schritt fest im Jahreskalender zu verankern.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei vermögenswirksamen Leistungen?

In vielen Unternehmen sind Höhe und Ausgestaltung der vermögenswirksamen Leistungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt. Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, soweit die VL-Konditionen nicht bereits vollständig durch Tarifvertrag festgelegt sind.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Arbeitgeber VL erstmals einführt, die Höhe ändert oder bestimmte Anlageformen ausschließt, muss er den Betriebsrat einbeziehen. Arbeitnehmer, die unsicher sind, ob ihr Unternehmen VL zahlt oder welche Anlageformen akzeptiert werden, sollten zunächst den Betriebsrat ansprechen. Alle Details zu Aufgaben und Mitwirkungsrechten finden Sie im Artikel Betriebsrat: Aufgaben, Rechte und Bedeutung für Arbeitnehmer.

Was tun, wenn der Arbeitgeber keine VL zahlt?

Ein gesetzlicher Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht nur dann, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der individuelle Arbeitsvertrag diesen ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine solche Grundlage, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern.

Dennoch gibt es Handlungsoptionen: Arbeitnehmer können VL aus eigenem Gehalt in einen förderberechtigten Vertrag einzahlen, also auf eine Gehaltsumwandlung bestehen, sofern der Arbeitgeber zustimmt. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer die Einlagen selbst, erhält aber trotzdem die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage, sofern er die Einkommensgrenzen einhält. Alternativ lohnt es sich, beim nächsten Tarifabschluss oder in Gehaltsverhandlungen VL explizit als Bestandteil des Vergütungspakets einzufordern.

Steuern und Sozialabgaben auf vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber zahlt, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Sie erscheinen auf der Lohnabrechnung und erhöhen das Bruttoeinkommen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage knapp überschreitet, sollte prüfen, ob Werbungskosten oder Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen noch unter die Grenzen drücken können.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage selbst ist hingegen steuerfrei. Sie wird nach Ablauf der Sperrfrist direkt dem Vertragsguthaben gutgeschrieben, ohne dass darauf Einkommensteuer anfällt. Das macht die Förderung besonders attraktiv für Berufseinsteiger und Niedriglohnbeschäftigte, die ohnehin wenig Steuergestaltungsspielraum haben.

💬 Meine Einschaetzung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird häufig als Bagatelle abgetan, weil die absoluten Beträge gering wirken. Das ist ein Denkfehler. Ein Berufseinsteiger, der mit 22 Jahren beginnt, VL in einen Aktienfonds-Sparplan einzuzahlen, und das konsequent 35 Jahre lang tut, profitiert nicht nur von 80 Euro Zulage pro Jahr, sondern vom Zinseszinseffekt auf das gesamte Vertragsguthaben. Hinzu kommt: Viele Arbeitgeber zahlen VL nur, wenn der Arbeitnehmer aktiv danach fragt. Die Dunkelziffer der Beschäftigten, die schlicht vergessen, diesen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geltend zu machen, ist erheblich. HR-Abteilungen sollten deshalb bei der Onboarding-Kommunikation VL und Sparzulage systematisch ansprechen, denn es ist ein konkreter, messbarer Benefit ohne Mehrkosten für das Unternehmen, wenn der Anspruch ohnehin tariflich geregelt ist.

✓ Das Wichtigste in Kuerze

  • Die staatliche Zulage beträgt 9 % auf Bauspar-VL (max. 43 Euro/Jahr) und 20 % auf Aktienfonds-VL (max. 80 Euro/Jahr).
  • Einkommensgrenze 2026: 17.900 Euro (ledig) bzw. 35.800 Euro (verheiratet) für Bausparverträge; 40.000 bzw. 80.000 Euro für Fondssparpläne.
  • Den Antrag stellt der Arbeitnehmer selbst jährlich mit der Steuererklärung (Anlage VL), nicht der Arbeitgeber.
  • Die Zulage ist nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist steuerfrei verfügbar.
  • Kein gesetzlicher VL-Anspruch ohne Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertragsklausel, aktiv nachfragen lohnt sich.
  • Rückwirkender Antrag ist bis zu vier Jahre möglich, versäumte Zulagen können noch beantragt werden.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) in der Fassung vom 4. März 1994, zuletzt geändert 2021, Bundesministerium der Justiz
  • Bundeszentralamt für Steuern: Informationen zur Arbeitnehmer-Sparzulage und Anlage VL (bzst.de)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Broschüre „Vermögenswirksame Leistungen“, aktuelle Auflage
  • Bundesfinanzhof, Urteil VI R 10/21 zur Einkommensermittlung bei Arbeitnehmer-Sparzulage