Jedes Jahr heiraten in Deutschland rund 400.000 Paare. Ein erheblicher Teil davon ist erwerbstätig, und fast alle stellen irgendwann die gleiche Frage an ihre Personalabteilung: Wie viel Freistellung bekomme ich für meine Hochzeit? Die Antwort ist juristisch unbefriedigend, weil es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt. Für HR-Verantwortliche bedeutet das: Orientierung aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen herausarbeiten, bevor ein Mitarbeitender mit einem Blumenstrauß in der Hand am Schreibtisch steht.
Was das Gesetz tatsächlich regelt
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 616 BGB eine Freistellungsnorm für persönliche Verhinderungsgründe. Der Paragraph nennt die Eheschließung als klassisches Beispiel, legt aber keine konkrete Tageszahl fest. Er sagt lediglich, dass Beschäftigte für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bezahlt freizustellen sind. Was das in Tagen bedeutet, entscheidet letztlich die Rechtsprechung, und die ist uneinheitlich: Gerichte haben einen Tag als ausreichend angesehen, andere Urteile sprachen von drei Tagen.
Entscheidend ist außerdem: § 616 BGB ist dispositiv. Tarifvertragsparteien und Arbeitgeber können ihn ausdrücklich abbedingen. Viele Standardarbeitsverträge enthalten genau diesen Ausschluss, oft in einer Formulierung wie „Die Regelungen des § 616 BGB finden keine Anwendung.“ Wer das übersieht, kann Mitarbeitenden bei der Hochzeit im schlimmsten Fall keinen einzigen bezahlten Sonderurlaubstag schulden.
Tarifverträge schaffen mehr Klarheit
Für tarifgebundene Unternehmen ist die Lage deutlich konkreter. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gewährt bei Eheschließung einen Arbeitstag bezahlte Freistellung, der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in vielen Bundesländern ebenfalls einen Tag, teils zwei. Im Handel variiert es je nach Bundesland und Arbeitgeberverband zwischen einem und drei Tagen.
Wichtig für die HR-Praxis: Auch wenn ein Unternehmen nicht tarifgebunden ist, können Tarifverträge durch einzelvertragliche Inbezugnahme anwendbar sein. Steht im Arbeitsvertrag „Es gilt der jeweils gültige Haustarifvertrag“ oder eine ähnliche Klausel, ist die Tarifnorm direkt bindend. Das sollte bei jeder Hochzeitsfreistellungsanfrage der erste Check sein.
Betriebsvereinbarungen und freiwillige Leistungen
Viele Unternehmen haben die Frage intern über Betriebsvereinbarungen oder Richtlinien geregelt. Drei Tage bezahlte Freistellung bei Heirat sind in der Praxis ein gängiger Richtwert, den HR-Leitlinien größerer Arbeitgeber nennen. Einzelne Unternehmen gewähren bis zu fünf Tage, wenn die Hochzeit in einer urlaubsarmen Phase stattfindet oder besondere betriebliche Loyalitätsprogramme greifen.
Wer sich als Arbeitgeber in diesem Bereich informieren möchte, findet in einem guten Hochzeits Ratgeber nicht nur Tipps für Brautpaare, sondern auch Hinweise darauf, welche bürokratischen Schritte rund um Standesamt und Namensänderung auf Beschäftigte zukommen und damit mittelbar auf HR. Denn Namensänderungen in Personalakten, Lohnsteuerdaten und Sozialversicherungsmeldungen sind kein Selbstläufer.
Betriebsvereinbarungen zu Sonderurlaub sollten mindestens folgende Punkte klar regeln:
- Anspruchsvoraussetzungen (eigene Hochzeit, nicht die eines Kindes oder Geschwisterteils)
- Tageszahl und ob Wochenenden angerechnet werden
- Nachweispflicht (Heiratsurkunde, Datum des Standesamtstermins)
- Frist für die Ankündigung gegenüber der Führungskraft
- Verhalten bei kirchlicher Trauung zusätzlich zur standesamtlichen
Gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften
Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 gilt für HR eine klare Linie: Sonderurlaub bei Eheschließung muss diskriminierungsfrei gewährt werden. Ein Unternehmen, das heterosexuellen Paaren drei Tage Freistellung gibt und gleichgeschlechtlichen Paaren nur einen Tag oder gar keinen, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das gilt auch für ältere Betriebsvereinbarungen, die noch den Begriff „Lebenspartnerschaft“ verwenden: Seit dem 1. Oktober 2017 können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; alle neuen Ehen fallen unter das einheitliche Eherecht.
Bestehende Betriebsvereinbarungen, die noch zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterscheiden, sollten bis Ende 2025 überarbeitet sein, andernfalls riskieren Unternehmen im Jahr 2026 Gleichbehandlungsklagen.
Praktische Fallkonstellationen für HR-Teams
Die Theorie ist eine Sache, die Anfragen aus der Belegschaft eine andere. Drei typische Szenarien aus dem Personalalltag:
Fallbeispiel 1: Eine Mitarbeiterin heiratet am Freitag standesamtlich und feiert die kirchliche Trauung am darauffolgenden Samstag. Sie beantragt drei Tage Sonderurlaub (Donnerstag bis Samstag). Die Betriebsvereinbarung nennt „Eheschließung“ ohne weitere Differenzierung. HR-Empfehlung: Der Freitag ist klar durch die Heiratsurkunde gedeckt. Donnerstag und Samstag sind Ermessenssache; viele HR-Teams gewähren sie als Kulanzlösung oder verlangen Resturlaub. Eine klare BV-Formulierung hätte den Diskussionsbedarf eliminiert.
Fallbeispiel 2: Ein Mitarbeiter hat seinen Arbeitsvertrag im Jahr 2019 abgeschlossen; darin steht der Ausschluss von § 616 BGB. Sein Unternehmen ist nicht tarifgebunden und hat keine Betriebsvereinbarung zu Sonderurlaub. Ergebnis: Er hat formal keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Gewährt das Unternehmen dennoch Sonderurlaub, ist das eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.
Fallbeispiel 3: Eine Beschäftigte in Elternzeit heiratet. Die Elternzeit läuft weiter; Sonderurlaub scheidet aus, weil Elternzeit kein Arbeitsverhältnis im laufenden Sinne darstellt, das durch Sonderurlaub unterbrochen wird. HR sollte in solchen Fällen proaktiv kommunizieren, um falsche Erwartungen zu vermeiden.
Was HR-Teams jetzt konkret tun sollten
Für 2026 empfiehlt sich eine strukturierte Überprüfung der eigenen Regelwerke. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über häufige Regelungsquellen und ihren Vorrang:
| Regelungsquelle | Bindungswirkung | Vorrang |
|---|---|---|
| Tarifvertrag | Zwingend (bei Tarifbindung) | Hoch |
| Betriebsvereinbarung | Zwingend (für alle Beschäftigten) | Mittel bis hoch |
| Einzelarbeitsvertrag | Individualvertraglich bindend | Mittel |
| § 616 BGB | Dispositiv, oft abbedungen | Auffangnorm |
Konkret bedeutet das: Prüfen Sie, ob Ihre Betriebsvereinbarung oder Richtlinie die Tageszahl eindeutig regelt, kirchliche Trauungen adressiert, gleichgeschlechtliche Paare gleichstellt und eine Nachweispflicht enthält. Fehlt eine dieser Regelungen, ist das eine Einladung zu Diskussionen. Die lassen sich mit klaren Formulierungen verhindern, bevor das nächste Brautpaar in der Personalabteilung steht.


